Fragen

Warum benennen Sie den Erblasser in Ihrem ersten Anschreiben nicht?

Wenn Sie von uns das erste Anschreiben erhalten, sind diesem regelmässig jahrelange Nachforschungen vorausgegangen. Wir haben also Sie als Erben ermittelt und unser Ziel ist erreicht. Sie haben sicherlich Verständnis dafür, dass wir in dieser Situation zunächst einmal die Honorarfrage abgeklärt haben möchten, bevor wir Ihnen alle weiteren Details benennen. Dies entspricht der gängigen Praxis sämtlicher Erbenermittlungsunternehmen und Sie tragen mit der Unterzeichnung der Honorarvereinbarung auch keinerlei Risiko, da wir unser Honorar immer nur dann erhalten, wenn Ihnen Ihr Erbanteil ausgezahlt wird. Sollte uns das nicht gelingen, erhalten auch wir kein Honorar.

Benötige ich einen eigenen Rechtsanwalt?

Nein! Es ist nicht notwendig, dass Sie einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen. In unserem Unternehmen arbeiten zahlreiche Juristen, welche auf die Abwicklung von Nachlassangelegenheiten spezialisiert sind. Unser Unternehmen übernimmt auch regelmässig diejenigen Kosten, welche notwendig sind, falls einmal zur Durchsetzung Ihrer Erbrechte ein Rechtsanwalt notwendig sein sollte. Sollten Sie einen eigenen Rechtsanwalt einschalten, so gehen diese Kosten alleine zu Ihren Lasten.

Kann ich zur schnelleren Abwicklung persönlich beitragen?

Ja! Nachdem wir Kontakt mit Ihnen hergestellt haben, ist es möglich, dass wir Sie ein weiteres Mal anschreiben, da wir von Ihnen noch weitere Informationen benötigen. Je schneller und konkreter Sie diese Fragen beantworten, desto effektiver können auch wir unsere Ermittlungen fortführen und diese Erbschaftsangelegenheit für Sie positiv abschliessen. Möglich ist, dass wir Sie auch nach Personenstandsurkunden (z. B. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden) fragen und falls Sie über die erfragten Urkunden verfügen, wäre es sehr sinnvoll, wenn Sie uns diese zur Verfügung stellen, da diese Urkunden dem Nachlassgericht zur Führung des Erbnachweises vorgelegt werden müssen. Nach Abschluss der Angelegenheit erhalten Sie die Urkunden selbstverständlich zurück. Die Zurverfügungstellung der erfragten Urkunden kann demnach ganz erheblich zu einem schnelleren Abschluss beitragen. In der Regel verhält es sich allerdings so, dass wir über alle notwendigen Personenstandsurkunden verfügen, da wir diese im Zuge unserer Nachforschungen bereits beschaffen konnten.

Warum wurde ich nicht von Amts wegen ermittelt?

Wir werden regelmässig in solchen Nachlassangelegenheiten eingeschaltet, in denen die speziellen Fähigkeiten eines Erbenermittlungsbüros erforderlich sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Erbenermittlung als derart schwierig herausgestellt hat, dass unsere Einschaltung unumgänglich ist, um die gesetzlichen Erben zu ermitteln. Sollte es wider Erwarten nicht gelingen, die Erben zu ermitteln, so fällt der Nachlass an den Staat (Fiskuserbrecht). Um dies zu vermeiden, werden wir von den Nachlassgerichten und den Nachlasspflegern mit den Nachforschungen beauftragt

Wer regelt die Bezahlung der Erbschaftssteuer?

In den meisten Fällen werden wir durch den gerichtlich bestellten Nachlasspfleger mit der Erbenermittlung beauftragt. Der Nachlasspfleger ist gesetzlich verpflichtet, die Belange der Erbschaftssteuer für die unbekannten Erben zu regeln. Die Erbschaftssteuer ist demnach in nahezu allen von uns bearbeiteten Fällen bereits bezahlt. Sobald der Erbschein erteilt wurde, ergibt sich zumeist ein Rückerstattungsanspruch an die von uns ermittelten Erben aufgrund überzahlter Erbschaftssteuer. Bei der Festsetzung von Erbschaftssteuern für unbekannte Erben geht das Finanzamt regelmässig davon aus, dass lediglich ein Erbe in der ungünstigsten Erbschaftssteuerklasse vorhanden ist. Da zumeist mehrere Erben von uns ermittelt werden, welche einer privilegierten Steuerklasse angehören und für jeden einzelnen Erben auch ein Erbschaftssteuerfreibetrag zur Verfügung steht sowie der Umstand, dass unser Erbenermittlungshonorar vollständig erbschaftssteuermindernd geltend gemacht werden kann, kommt es regelmässig zu einer Erbschaftssteuerrückerstattung, um welche wir uns selbstverständlich bemühen.

Kann ich sicher sein, dass der Nachlass nicht überschuldet ist?

Ja! Wir werden ausschliesslich in nicht überschuldeten Nachlassfällen tätig. Wenn wir Sie als Erben ermittelt haben sollten und Ihnen auch eine Honorarvereinbarung beigefügt haben, können Sie dieser entnehmen, dass wir uns prozentual am Nachlass beteiligen. Dies würden wir nicht tun, wenn der Nachlass überschuldet ist. Es würde keinen Sinn machen, uns an einem Negativnachlass zu beteiligen.

Muss ich auch etwas bezahlen, wenn ich den Nachlass nicht erhalte?

Nein! Wir erhalten lediglich dann unser Honorar, wenn die Erbschaft an Sie zur Auszahlung gelangt. Sie müssen auch zu keinem Zeitpunkt mit irgendwelchen Kosten in Vorlage treten. Wir entnehmen unser Honorar auch ausschliesslich aus dem Nachlass, so dass Sie keine direkten Zahlungen an uns leisten müssen.

Wie lange dauert es noch, bis ich meinen Erbanteil ausbezahlt bekomme?

Es kann nicht pauschal gesagt werden, wann Sie Ihren Erbanteil erhalten, da dies regelmässig erst dann der Fall ist, wenn unsere Nachforschungen vollständig abgeschlossen sind. Der Erbfall ist dann abgeschlossen, wenn sämtliche Personenstandsurkunden beschafft wurden, um Ihr Erbrecht nachweisen zu können. Hierbei kommt es auch darauf an, in wie vielen Erbstämmen Personenstandsurkunden beschafft werden müssen.

Teilweise ist die Beschaffung von Personenstandsurkunden mit einem hohen Zeitaufwand verbunden, insbesondere wenn die Urkunden aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten zu beschaffen sind, da beispielsweise sehr viele Zivilstandsregister und kirchliche Unterlagen kriegsvernichtet sind. Für diesen Fall beschaffen wir die notwendigen Urkunden aus uns zugänglichen weltweiten Archiven.

Auch hängt es immer davon ab, wie lange das Nachlassgericht dafür benötigt, den Erbschein zu erteilen. Dies variiert je nach Nachlassgericht und wir können hierauf naturgemäss nur bedingt Einfluss nehmen.

Ist das verlangte Erbenermittlungs-honorar angemessen und üblich?

Das von uns verlangte Erbenermittlungshonorar entspricht der Üblichkeit und findet seine Zustimmung in allen in- und ausländischen Urteilen, welche jemals zu diesem Thema veröffentlicht wurden. Das Erbenermittlungshonorar richtet sich mit Regelmässigkeit nach dem Aufwand der Nachforschungen, nach dem eigenen Kosteneinsatz und die Bearbeitungsdauer. Auch die Höhe des Nachlasswertes spielt selbstverständlich eine Rolle. Das verlangte Erbenermittlungshonorar mag manchem Erben etwas hoch vorkommen, aber ein Erbenermittler tritt mit sämtlichen Kosten in Vorlage und erhält nur dann sein Honorar, wenn er den Erben letztendlich ermittelt. Selbstverständlich kommt es auch gelegentlich vor, dass keine Erben ermittelt werden können, da der Erblasser ohne Hinterlassung von Verwandten verstorben ist. In diesem Falle haben wir jahrelange und kostspielige Nachforschungen betrieben, ohne dass wir hierfür ein Honorar erhalten oder aber unser Kostenaufwand ersetzt wird. Die Höhe der Vergütung ist auch deswegen als angemessen anzusehen, da unsere Nachforschungen zumeist Jahre andauern und hiermit ein ganz erheblicher Arbeits- und Kostenaufwand verbunden ist. Mit der Erbenermittlung alleine ist es im Übrigen auch nicht getan. In der Regel beschaffen wir im Anschluss noch sämtliche Personenstandsurkunden, um den Erbnachweis für jeden einzelnen Erben zu erbringen. Erst dann ist es möglich, den Nachlass dem Erben zuzuführen.

Warum werde ich aus der Schweiz angeschrieben?

Wir sind ein international tätiges Erbenermittlungsunternehmen, welches weltweit Aufträge erhält. Die meisten Aufträge erhalten wir aus Deutschland, Schweiz und Österreich. Unser Unternehmen ist in seinen Wurzeln bereits im Jahre 1904 in Deutschland gegründet worden und geniesst einen international guten Ruf, weswegen wir auch ausländische Aufträge, insbesondere aus Deutschland und Österreich erhalten.

Wenn ein Erbe von uns kontaktiert wird, muss es sich daher nicht zwangsläufig um einen Schweizer Erbfall handeln, sondern, er kann aus ganz Europa stammen. Häufig kommt es auch vor, dass wir aus Nord- und Südamerika mit Erbenermittlungsaufträgen betraut werden und wir dann in Europa die Erben ermitteln.

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